Satzung

 

§ 1
Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Stadtverband Neumünster e.V. Die Kurzbezeichnung lautet AWO Stadtverband Neumünster e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Neumünster.
(3) Er ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Schleswig-Holstein e.V. mit Sitz in Kiel.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 § 2
Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein AWO Stadtverband Neumünster e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist
- die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere im Sinne des § 66 Abs. 2 der Abgabenordnung und
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
- die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder die Voraussetzungen des §53 Abs. 2 der Abgabenordnung erfüllen.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Errichtung und Unterhaltung von Beratungsstellen, Diensten, Heimen, Begegnungsstätten und anderen Einrichtungen, soweit sie für die Erfüllung der Satzungszwecke erforderlich sind
- weitere Maßnahmen, Initiativen und Aktionen (z.B. Öffentlichkeitsarbeit, Informationsveranstaltungen), Vertretung der Verbandsinteressen gegenüber Behörden und politischen Gremien, soweit diese Tätigkeiten ausschließlich und unmittelbar der Erfüllung der Satzungszwecke dienen
- vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit
- Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer- den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den AWO Landesverband Schleswig-Holstein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 § 3
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann sein, wer das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt anerkennt und sich an der Erfüllung ihrer Aufgaben beteiligen will.

Mitgliedschaft, ehrenamtliche Mitwirkung und hauptamtliche Beschäftigung in und bei der Arbeiterwohlfahrt sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft und/oder Mitarbeit in rechtsextremen Parteien und Organisationen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und somit gegen Grundwerte der Arbeiterwohlfahrt stellen.

Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt ist somit auch das öffentliche Äußern von Sympathiebekundungen für rechtsextreme Strukturen sowie Parteien.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

(3) Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sind auch Mitglieder des Jugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt, sofern sie der Jugendwerksmit- gliedschaft nicht widersprechen. Ist eine Widerspruchsmöglichkeit nicht gegeben, so kommt eine solche Jugendwerksmitgliedschaft nicht zustande.

(4) Wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat (Geschäftsunfähige Minderjährige), kann, vertreten durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in, Familienmitglied sein. Minderjäh- rige, die das 7. Lebensjahr vollendet haben (beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger), können nach Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/in alleine oder in einer Familienmitgliedschaft Mitglied sein.

(5) Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit) kann das Mitglied seine Einzelmitgliedschaft zur AWO erklären. Ansonsten endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Volljährigkeit erreicht wird. In dem Zeitraum zwischen Erreichen der Volljährigkeit und Ende der Mitgliedschaft stehen dem Mitglied die Rechte eines/r volljährigen Partners in der Familienmitgliedschaft zu.

(6) Die Erfassung der Daten der Mitglieder, die Beitragserfassung und -abrechnung erfolgt auf der Grundlage einer vom Bundesverband geführten Mitgliederverwaltung.

 § 4
Rechte und Pflichten

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke im Rahmen der Satzung zu beteiligen.

(2) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

Minderjährigen Mitgliedern stehen die aktiven und passiven Mitgliedsrechte ab Voll- endung des 14. Lebensjahres zu. Davon ausgenommen ist das passive Wahlrecht für den § 26 BGB-Vorstand.

Allen Mitgliedern in der Familienmitgliedschaft steht das aktive und passive Wahlrecht zu. Für die Minderjährigen in der Familienmitgliedschaft gilt dies mit den Einschränkungen des Abs. 2, S. 2, 3.

(2) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen gemäß den Beschlüssen der Bundeskonferenz verpflichtet, soweit sie nicht aufgrund einer Mitgliedschaft im AWO Jugendwerk freigestellt sind. Die Familienmitgliedschaft begründet nur einen Mitgliedsbeitrag für die gemeldeten Mitglieder der Familienmitgliedschaft.

 

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Quartals durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.

(2) Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als insgesamt einem Jahresbeitrag kann der Vorstand nach schriftlicher Mahnung das Mitglied ausschließen.

(3) Ordnungsmaßnahmen können nach den Bestimmungen des § 15 erlassen werden.

 

§ 6
Korporative Mitgliedschaft

(1) Als korporative Mitglieder können sich dem Stadtverband Körperschaften und Stiftungen anschließen, deren Tätigkeit sich auf die entsprechende Stadtebene erstreckt.

(2) Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand vorbehaltlich der Zustimmung der nächst höheren Gliederung. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen.

(3) Bezüglich der Voraussetzungen gelten die Regelungen des Verbandsstatuts.

(4) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach besonderer Vereinbarung.

(5) Korporative Mitglieder üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Körperschaft, bzw. Stiftung aus. Sie haben Wahl- und Stimmrecht.

(6) Die Aufsicht der Gliederung, bei der das korporative Mitglied seine Mitgliedschaft begründet, sowie der übergeordneten Gliederung, ist in der jeweiligen Korporations- vereinbarung auszugestalten.

(7) Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

 § 7
Jugendwerk

(1) Für ein im Stadtverband der Arbeiterwohlfahrt bestehendes Jugendwerk gilt dessen Satzung.

(2) Für die Förderung des Jugendwerks werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.

(3) Der Vorstand des Stadtverbandes ist zur Förderung und Unterstützung verpflichtet. Es gelten die Regelungen zur Aufsicht nach dieser Satzung bzw. des Verbandsstatuts.

(4) Mitglieder des Jugendwerkes können auf Antrag beitragsfrei Mitglied des Stadtverbandes sein, sofern sie beim Jugendwerk bereits einen Mitgliedsbeitrag zahlen.

(5) Die Revisoren/innen des Stadtverbandes sind verpflichtet, die Prüfung des Jugendwerkes gemeinsam mit dessen Revisoren/innen durchzuführen. Sie berichten dem Vorstand.

§ 8
Organe

Organe des Stadtverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den natürlichen Mitgliedern, dem Vorstand, den korporativen Mitgliedern, vertreten durch ihre jeweiligen Beauftragten und einem/r Vertreter/in des Jugendwerkes.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

• sie beschließt über die Grundsätze und die Grundsatzpositionen des Stadtverbandes,
• sie beschließt die Satzung,
• sie wählt den Vorstand,
• sie wählt mindestens zwei Revisoren/innen,
• sie wählt die Delegierten zur Landeskonferenz.
• sie nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Der Vorstand hat die Mitglieder und mindestens einen/eine Vertreter/in des Jugendwerkes zur Mitglie- derversammlung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

Auf Antrag der übergeordneten Verbandsgliederung oder auf Antrag von min- destens einem Drittel der Mitglieder, ist binnen vier Wochen eine Mitglieder- versammlung einzuberufen.

(3) Mitgliederversammlungen, die über Satzungsänderungen oder die Auflösung beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder oder - sofern der Verein weniger als 50 Mitglieder hat - mindestens sieben Mitglieder erschienen sind.

Ist eine Mitgliederversammlung, die zu einer Satzungsänderung oder Auflösung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Der Gegenstand der Abstimmung ist bei der Einberufung genau zu bezeichnen.

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung der übergeordneten Gliederung.

Die Auflösung des Stadtverbandes bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Beschluss über die Auflösung ist die übergeordnete Gliederung anzuhören.

Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts- und Wahlordnung beschließen.

(5) Folgende Unvereinbarkeiten führen zum Verlust der Wählbarkeit, bzw. der Funktion:

- Vorstandsfunktionen, wenn ein hauptamtliches Beschäftigungsverhältnis bei derselben Gliederung sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannte Gliederung der AWO mehrheitlich beteiligt ist, besteht,
- Revisionsfunktionen, wenn auf derselben Ebene gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier Jahre Vorstands-, Präsidiums-, Geschäftsführungsfunktionen ausgeübt wurden.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollant/in zu unterzeichnen.

(7) Die Beschlüsse der Bundeskonferenz der Arbeiterwohlfahrt zu bundespolitischen Aufgaben und zur Wahrung der Einheitlichkeit des Gesamtverbandes sind verbindlich für alle Gliederungen.

§ 10
Vorstand

(1) Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Stadtverbandes.

(2) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern/innen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/der Vorsitzende und ihre/seine zwei Stellvertreter/innen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedem für sich wird das Recht zur Einzelvertretung eingeräumt. Sie werden von dieser Befugnis nur auf der Grundlage von Beschlüssen der Organe des Stadtverbandes Gebrauch machen.

Die stellvertretenden Vorsitzenden sollen von ihrer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn die/der 1. Vorsitzende verhindert ist. Diese letztere Bestim- mung gilt nur im Innenverhältnis; sie beschränkt die Vertretungsbefugnis der stellvertretenden Vorsitzenden gegenüber Dritten nicht.

Ein/e Vertreter/in des Jugendwerkes nimmt beratend an den Sitzungen teil.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes. Dies gilt nicht, sofern der § 26 BGB Vorstand durch das Ausscheiden handlungsunfähig wird.

(4) Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Vergütung kann gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie darf die im Statut festgelegte Grenze nicht überschreiten.

(5) Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, den Stadtverbandsvorstand regelmäßig mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(8) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in berufen.

(9) Der Stadtverbandsvorstand hat der übergeordneten Verbandsgliederung über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten.

(10) Der Vorstand kann Fachausschüsse, einzelne Sachverständige und einzelne Vorstandsmitglieder mit Sonderaufgaben betrauen.

(11) Der Vorstand benennt eine/einen Vertreter/in zur Unterstützung des Ortsjugendwerkes, die/der an den Sitzungen des Jugendwerksvorstandes beratend teilnimmt.

(12) Er nimmt den ihm mindestens einmal jährlich zu erstattenden Bericht des Jugendwerksvorstandes entgegen.

(13) An den Vorstandssitzungen des Stadtverbandes nimmt mindestens ein vom Jugendwerksvorstand benanntes volljähriges Mitglied stimmberechtigt teil.

(14) Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.

§ 11
Mandat/Mitgliedschaft und Ausschluss von der Beschlussfassung

(1) Mandatsträger/innen müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss, der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte oder dem Austritt.

(2) Ein Mitglied kann nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem/r Ehegatten/in, seinem/r Lebenspartner/in, einem/r Verwandten oder Verschwägerten/r bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person (letzteres gilt nicht für Mitglieder, die dem Organ als Vertreter/in einer AWO Körperschaft angehören) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
Satz 1 gilt nicht für Wahlen.
Wer annehmen muss, von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Aus- schließungsgrund unaufgefordert dem/der Vorsitzenden des Organs anzuzeigen Für die Entscheidung in Fällen, in denen der Ausschluss streitig bleibt, ist das jeweilige Organ unter Ausschluss des/der Betroffenen zuständig.

Ein Beschluss, der unter Verletzung des Satzes 1 gefasst worden ist, ist von Anfang an unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend hätte sein können. Die Frist für die Geltendmachung von Verletzungen nach Satz 1 beträgt 2 Wochen.

§ 12
Rechnungswesen

(1) Der Stadtverband ist mindestens zur Aufstellung einer jährlichen Einnahme- Überschussrechnung (vereinfachte Buchführung) verpflichtet.

(2) Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Verwendung der Mittel ist zu prüfen.

(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen des Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.

§ 13
Revision

(1) Aufgaben der Revision können wahrgenommen werden durch die Verbands/Vereins - Revision.

(2) Den Revisoren/innen ist Einsicht in die Bücher und Akten sowie jede Aufklärung und Nachweisung zu geben, welche für eine Prüfung benötigt werden. Die Revisoren/innen haben das Recht zur Erstellung von Abschriften oder Kopien zum internen Gebrauch.

Das Ergebnis jeder Revision ist schriftlich festzuhalten.

(3) Dem Geprüften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den getroffenen Prüffeststellungen zu geben.

(4) Die Revisoren/innen sind in ihren Funktionen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind allein der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.

(5) Sind mehrere Revisoren/innen gewählt, können sie sich eine Geschäftsordnung geben.

(6) Die Revisoren/innen haben die Aufgabe, auf der Grundlage der Satzung und des Verbandsstatuts sowie der Beschlüsse von Organen die Führung der Geschäfte, das Rechnungswesen sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse zu überprüfen. Das sollte mindestens einmal jährlich geschehen. Die Prüfung kann sich auch auf die Verwendung der Mittel und auf die Budgetierung beziehen.

(7) Der Bericht über die Jahresprüfung ist der übergeordneten Gliederung vorzulegen. Ein Bericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

(8) Die Revisoren/innen können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

 § 14
Aufsicht

Es gelten die Aufsichtsrechte nach den Regelungen des Verbandsstatuts.

 § 15
Verbandsstatut

(1) Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in seiner jeweils gültigen Fassung (Amtsgericht Berlin Charlottenburg VR 29346) Bestandteil dieser Satzung. Es ent- hält Bestimmungen über Aufgaben der Arbeiterwohlfahrt, grundsätzliche Ausführungen zur Mitgliedschaft und Förderern, Aufbau, Verbandsführung und Unterneh- menssteuerung, Finanzordnung, Revisionsordnung, Aufsicht, Vereinsschiedsgerichtsbarkeit, Ordnungsmaßnahmen und verbandliches Markenrecht.

(2) Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Satzung und dem Verbandsstatut, geht das Verbandsstatut den Regelungen dieser Satzung vor.

§ 16
Auflösung

Der Verein

(1) wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst.

(2) ist mit Ausschluss oder Austritt aus der übergeordneten Verbandsgliederung aufgelöst.

 

Diese Satzung ersetzt die zuletzt gültige Satzung vom 11.11.2010. Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 02.03.2017 in Neumünster.

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